§ 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht



(1) Der Deutsche Wetterdienst ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen. Er ist für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens, die Entscheidung über die Einstellung sowie die Betreuung der von ihm eingestellten Studierenden verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Wehrbereichsverwaltung West ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer zivilen oder militärischen Laufbahn aufnehmen sollen. Sie ist für die von ihr eingestellten Studierenden die zuständige Dienstbehörde und entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung und im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr auch über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der Studierenden ist das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr verantwortlich. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Aufgaben der Einstellungsbehörde auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Fachhochschule und in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

(4) Der Deutsche Wetterdienst leitet die Ausbildung.



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