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Teil 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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Teil 1 Allgemeines

§ 1 Diplomstudium



Das Diplomstudium „Wetterdienst" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst des Bundes.


§ 2 Studienziele



Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis sowohl die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden als auch die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes des Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht werden zu können.


§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht



(1) Der Deutsche Wetterdienst ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen. Er ist für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens, die Entscheidung über die Einstellung sowie die Betreuung der von ihm eingestellten Studierenden verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Wehrbereichsverwaltung West ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer zivilen oder militärischen Laufbahn aufnehmen sollen. Sie ist für die von ihr eingestellten Studierenden die zuständige Dienstbehörde und entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung und im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr auch über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der Studierenden ist das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr verantwortlich. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Aufgaben der Einstellungsbehörde auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Fachhochschule und in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

(4) Der Deutsche Wetterdienst leitet die Ausbildung.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen

1.
die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,

2.
ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und

3.
bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr

a)
für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder

b)
für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.


§ 5 Auswahlverfahren



(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen.

(3) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes, die bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören, und

3.
je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.

Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Deutsche Wetterdienst und der Geoinformationsdienst der Bundeswehr bestellen aus ihrem Bereich die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Es können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.


§ 6 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen



(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 7 Urlaub



Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.


§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren naturwissenschaftlichen Dienstes kann bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst angerechnet werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder vom Ausbildungsplan zugelassen werden, wenn sie der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechen.


§ 9 Ausbildungsakten



Für die Studierenden werden beim Deutschen Wetterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten und Beurteilungen aufzunehmen sind.