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§ 8 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren naturwissenschaftlichen Dienstes kann bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst angerechnet werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder vom Ausbildungsplan zugelassen werden, wenn sie der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechen.

 
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