§ 23 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 23 Mündliche Diplomprüfung


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden hat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprüfung zugelassen. 2Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Studierenden auf Antrag die von ihnen in den schriftlichen *) Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. 3Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf der Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(2) 1Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf 40 Minuten je Studierender oder je Studierendem nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. 2In der mündlichen Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studieninhalten des Hauptstudiums erörtern und lösen können. 3Als Abschluss der mündlichen Diplomprüfung halten die Studierenden einen Vortrag von längstens zehn Minuten. 4Das Thema wird aus den Prüfungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vortrags in der mündlichen Diplomprüfung bekannt zu geben. 5Die mündliche Diplomprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 6Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) 1Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Diplomprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. 6Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. 3Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(6) Die mündliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.


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*)
Anm. d. Red.: In dieser Fassung wurde durch die Änderung in Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe a G. v. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) nur das erste Vorkommen von "schriftlichen" gestrichen.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 23 GWDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 39 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 16 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 39 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
...  In § 19 Satz 2 und § 23 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...


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