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§ 4a - Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)

V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1605; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-4-13-1 Sonstige Vorschriften
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§ 4a Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen



(1) Abweichend von § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,

1.
das nach dem 15. Juni 1998 erstmals in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt wird und

2.
dessen Länge des Schiffskörpers L 20m nicht überschreitet und das kein Fahrgastschiff im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist,

am Verkehr auf den Wasserstraßen des Bundes nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist.

(2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder deren Verlängerung beantragt wird, erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf die in Anhang II § 21.02 Nr. 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Bestimmungen.





 

Frühere Fassungen von § 4a 10. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 20 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4a Abs. 1 mit einem Sportboot am Verkehr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten In § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 20 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
...  5. In § 4 wird das Wort „erstmalige" gestrichen. 6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die ...