§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-72 Berufliche Bildung

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung", „Montage und Instandhaltung" und „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.



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