Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (7. StVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2011 StVG § 2, § 6

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 10 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben.

b)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:

„(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt - erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,

2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und

3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.

Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt."

c)
In Absatz 13 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen."

d)
Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

„(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,

2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und

3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist,

begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden die Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen."

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Zitierungen von Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. StVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. StVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Eingangsformel*) 8. FeVuaÄndV
... 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel ...

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Eingangsformel 13. FeVuaÄndV *
... vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213 ), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Eingangsformel FZVuaÄndV
... 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Nummer 2 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Eingangsformel 7. FeVuaÄndV
... 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Eingangsformel 12. FeVuaÄndV *
... vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213 ), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Artikel 2 ABMNG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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