(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Verhaltens- und Organisationspflichten von Kapitalanlagegesellschaften für die Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung).
(2) Die §§
15,
16,
18,
20 Absatz 1 und die §§
21 bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, soweit diese die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Investmentvermögen im Inland erbringen.