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Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Investmentgesetz (Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung - InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 1, und des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes, von denen § 9 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f und § 13 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) neu gefasst und § 9a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1197) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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*)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Verhaltens- und Organisationspflichten von Kapitalanlagegesellschaften für die Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung).

(2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, soweit diese die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Investmentvermögen im Inland erbringen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind alle Kunden, für die die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- oder Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes erbringt.

(3) Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position im Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des Investmentvermögens beeinträchtigt, den Anforderungen zur Erfüllung des Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

(4) Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im Portfolio des Investmentvermögens resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind.

(5) Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Kapitalanlagegesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts-, Dokumentations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt.

(6) Relevante Personen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Geschäftsleiter, Gesellschafter und vergleichbare Personen der Kapitalanlagegesellschaft,

2.
alle natürlichen Personen, deren sich die Kapitalanlagegesellschaft bei der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung, insbesondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedient und

3.
alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Kapitalanlagegesellschaft, die ihr die kollektive Vermögensverwaltung ermöglichen, beteiligt sind.


Abschnitt 2 Interne Verwaltung und Kontrollmechanismen

§ 3 Allgemeine Verfahrens- und Organisationsanforderungen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat

1.
Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, bei der Berichtswege klar festgelegt und dokumentiert sowie Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind,

2.
sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen die Verfahren kennen und anwenden, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind,

3.
angemessene interne Kontrollmechanismen zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen,

4.
eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten sowie

5.
angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.

Bei der Ausgestaltung der Organisationsstruktur und Kontrollmechanismen hat die Kapitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten muss, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder im Falle eines Datenverlustes diese Daten und Funktionen schnellstmöglich wiedererlangt und die Dienstleistungen und Tätigkeiten schnellstmöglich wieder aufgenommen werden.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten und die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


§ 4 Personelle und technisch-organisatorische Ausstattung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Mitarbeiter nur dann mit der Erfüllung von Aufgaben betrauen, wenn diese die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die mit Auslagerungen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu bewerten und angemessen zu steuern sowie die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen. Zur Überwachung der ausgelagerten Aufgaben muss die Gesellschaft über die notwendige personelle und technisch-organisatorische Ausstattung verfügen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Ausführung verschiedener Aufgaben durch relevante Personen in keiner Weise diese relevanten Personen daran hindert, ihre Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zwecke die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.


§ 5 Bearbeitung von Beschwerden; Informationspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. Sie hat jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Anleger müssen die Beschwerde kostenfrei einlegen können. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Die in den Sätzen 1 und 2 und Absatz 1 genannten Anforderungen sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.


§ 6 Elektronische Datenverarbeitung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme getroffen werden, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes für das Investmentvermögen getätigten Geschäfts (Portfoliogeschäft) sowie jedes Zeichnungs- und Rücknahmeauftrags des Anlegers zu ermöglichen und damit die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 zu erfüllen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und, soweit erforderlich, für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.


§ 7 Kontrolle durch Geschäftsleiter und Aufsichtsrat



(1) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft

1.
tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt, in den Vertragsbedingungen oder im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft in der Satzung festgelegt ist, bei jedem verwalteten Investmentvermögen umgesetzt wird,

2.
billigen für jedes verwaltete Investmentvermögen die Anlagestrategien und tragen die Verantwortung für deren Überwachung,

3.
tragen die Verantwortung dafür, dass die Kapitalanlagegesellschaft über die in § 8 genannte Compliance-Funktion verfügt, auch wenn diese Funktion einem Dritten übertragen worden ist,

4.
tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimite jedes verwalteten Investmentvermögens ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikocontrolling-Funktion einem Dritten übertragen worden ist, und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung,

5.
stellen die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jedes verwaltete Investmentvermögen die Anlageentscheidungen getroffen werden, fest und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den gebilligten Anlagestrategien in Einklang stehen, und

6.
billigen Risikomanagement-Grundsätze sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden einschließlich der Risikolimite für jedes verwaltete Investmentvermögen und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung.

(2) Die Geschäftsleiter haben

1.
die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der im Investmentgesetz festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und

2.
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(3) Den Geschäftsleitern sind

1.
in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die Ausübung der Compliance-Funktion, über die interne Revision und über die Risikocontrolling-Funktion von diesen jeweiligen Bereichen vorzulegen, in denen insbesondere anzugeben ist, ob zur Behebung von Verstößen geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, und

2.
regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen zu übermitteln.

(4) Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig eine Kopie der schriftlichen Berichte zu den in Absatz 3 Nummer 1 genannten Sachverhalten zuzuleiten.


§ 8 Compliance-Funktion



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf gerichtet sind, jedes Risiko einer Verletzung des Investmentgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen durch die Kapitalanlagegesellschaft sowie die mit einer solchen Verletzung verbundenen Risiken aufzudecken. Sie hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren einzurichten, um die Risiken nach Satz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht zu ermöglichen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine Compliance-Funktion einzurichten, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung trägt.

(3) Die Compliance-Funktion muss dauerhaft, wirksam und unabhängig eingerichtet sein und die folgenden Aufgaben haben:

1.
Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz 1 festgelegten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen sowie der zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen und

2.
Beratung und Unterstützung der relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte über die Ausübung der Compliance-Funktion nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 an die Geschäftsleitung verantwortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion beauftragten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Mittel und Fachkenntnisse sowie über den Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sein noch darf die Art und Weise ihrer Vergütung eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit bewirken oder wahrscheinlich erscheinen lassen.

(5) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft darlegen kann, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 3 aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der Compliance-Funktion nicht gefährdet ist, entfallen diese Anforderungen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Gründe für die Unverhältnismäßigkeit sowie für die Nichtgefährdung schriftlich zu dokumentieren.


§ 9 Interne Revision



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte interne Revision einzurichten, die getrennt und unabhängig von den übrigen Aufgaben und Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaft ist. Bei Kapitalanlagegesellschaften, bei denen es aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Tätigkeiten unverhältnismäßig ist, eine getrennte und unabhängige Revisionseinheit einzurichten, kann auf diese Anforderungen verzichtet werden.

(2) Die interne Revision muss die folgenden Aufgaben haben:

1.
Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms, um die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen und zu bewerten,

2.
Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Nummer 1 ausgeführten Arbeiten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen und

3.
Erstellung der nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 erforderlichen Berichte über die interne Revision.


§ 10 Risikocontrolling-Funktion



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine dauerhafte Risikocontrolling-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die von den operativen Bereichen hierarchisch und funktionell unabhängig ist. Bei Kapitalanlagegesellschaften, bei denen aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten Investmentvermögen die Einrichtung einer hierarchisch und funktionell unabhängigen Risikocontrolling-Funktion unverhältnismäßig und nicht angemessen ist, kann deren Einrichtung oder Aufrechterhaltung unterbleiben.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass

1.
angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikocontrolling zu ermöglichen, und

2.
ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Investmentgesetzes sowie den §§ 27 bis 29 dieser Verordnung entspricht.

(3) Die Risikocontrolling-Funktion muss insbesondere die folgenden Aufgaben haben:

1.
Umsetzung der Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren,

2.
Überwachung der Einhaltung der Risikolimite, worunter auch die gesetzlichen Grenzen für das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung fallen,

3.
Beratung der Geschäftsleiter bei der Festlegung des Risikoprofils der einzelnen Investmentvermögen,

4.
regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter und den Aufsichtsrat insbesondere zur Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand jedes Investmentvermögens und dem für dieses vereinbarten Risikoprofil, zur Einhaltung der jeweiligen Risikolimite durch die einzelnen Investmentvermögen sowie zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere anzugeben ist, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden,

5.
zusätzliche regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter über jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für das jeweilige Investmentvermögen geltenden Risikolimite, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können, und

6.
soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Zuständigkeit nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes Überprüfung und Unterstützung der in § 21 Absatz 2 der Derivateverordnung in Verbindung mit den §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung geregelten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Geschäften.

(4) Die Risikocontrolling-Funktion muss über die notwendigen Befugnisse und über den Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind, verfügen.


§ 11 Persönliche Geschäfte



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss angemessene Vorkehrungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Kapitalanlagegesellschaft ausüben, Zugang zu Insiderinformationen im Sinne des § 13 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder zu anderen vertraulichen Informationen über Investmentvermögen oder Geschäften haben, die für Investmentvermögen getätigt werden, daran hindern,

1.
ein persönliches Geschäft zu tätigen, welches

a)
gegen § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen könnte,

b)
mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden ist oder

c)
gegen eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vorschriften des Investmentgesetzes verstoßen könnte;

2.
außerhalb ihrer Tätigkeit als relevante Person einem anderen ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen zu empfehlen oder ihn zu einem solchen Geschäft zu verleiten, welches als persönliches Geschäft

a)
die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend erfüllte oder

b)
einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;

3.
unbeschadet des Verbots nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als relevante Person einem anderen Meinungen oder Informationen in dem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der andere hierdurch verleitet werden dürfte,

a)
ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen zu tätigen, welches als persönliches Geschäft die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend erfüllte oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder

b)
einem anderen ein Geschäft nach Buchstabe a zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten.

(2) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Absatz 1 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass

1.
jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft nach Absatz 1 kennt,

2.
die Kapitalanlagegesellschaft von jedem persönlichen Geschäft einer relevanten Person im Sinne des Absatzes 1 entweder durch Anzeige des Geschäfts oder ein anderes Feststellungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten kann,

3.
im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen die persönlichen Geschäfte von relevanten Personen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, durch das Auslagerungsunternehmen dokumentiert und der Kapitalanlagegesellschaft auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden und

4.
die Kapitalanlagegesellschaft alle persönlichen Geschäfte, von denen sie nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt werden, dokumentiert.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind persönliche Geschäfte mit Anteilen an richtlinienkonformen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen oder mit Anteilen an Investmentvermögen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt werden und für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorgeschrieben wird, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung des Investmentvermögens oder EU-Investmentvermögens beteiligt ist.

(4) Persönliche Geschäfte im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind Geschäfte mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen durch relevante Personen

1.
für eigene Rechnung,

2.
für Rechnung von Personen, mit denen die relevante Person in einer engen Beziehung im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes steht, sowie von minderjährigen Stiefkindern oder Personen, an deren Geschäftserfolg die relevante Person ein zumindest mittelbares wesentliches Interesse hat, sofern dieses Interesse nicht in einer Gebühr oder Provision für die Ausführung des Geschäfts besteht, oder

3.
außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs für eigene oder fremde Rechnung.


§ 12 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedes Portfoliogeschäft unverzüglich so aufzuzeichnen, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,

2.
die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,

3.
die Menge,

4.
die Art des Auftrags oder des Geschäfts,

5.
den Preis,

6.
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, sowie bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Handelsentscheidung und Geschäftsausführung,

7.
den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt,

8.
gegebenenfalls die Gründe für einen Widerruf des Auftrags und

9.
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

Ausführungsplatz im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 ist jeder organisierte Markt im Sinne des § 2 Absatz 13 des Investmentgesetzes, ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein Market Maker im Sinne des § 23 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion ausübt.

(3) Bei Geschäftsabschlüssen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen hat die Kapitalanlagegesellschaft in Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, dass die Vertragsdokumentation über den Erwerb oder die Veräußerung solcher Vermögensgegenstände folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,

2.
die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,

3.
die Art des Geschäfts,

4.
den Preis,

5.
das Datum,

6.
den Vertragspartner und den Namen der Person, die für den Vertragspartner handelt.


§ 13 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eingegangene Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge des Anlegers unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens,

2.
den Namen der Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt,

3.
den Namen der Person, die den Auftrag erhält,

4.
das Datum und die Uhrzeit des Eingangs oder der Übermittlung des Auftrags,

5.
die Zahlungsbedingungen und -mittel,

6.
die Art des Auftrags,

7.
das Datum der Auftragsausführung,

8.
die Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile pro Auftrag,

9.
den Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil,

10.
den Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile und

11.
den Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der Rücknahmegebühren.


§ 14 Sonstige Aufzeichnungspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die in den §§ 12 und 13 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für einzelne oder alle Aufzeichnungen längere, von der Art des Vermögensgegenstandes oder des Geschäfts abhängige Aufbewahrungsfristen festsetzen, wenn dies für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 auch für den Fall verlangen, dass die Erlaubnis einer Kapitalanlagegesellschaft vor Ablauf dieser Frist endet.

(3) Die Aufzeichnungen sind in der Weise auf einem Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf zugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren kann. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung sowie der Inhalt der Aufzeichnung vor einer solchen Änderung leicht feststellbar und die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen Änderungen geschützt bleiben.


Abschnitt 3 Interessenkonflikte

§ 15 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten



(1) Um die Arten von Interessenkonflikten zu erkennen, die bei der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung entstehen und die Interessen des Investmentvermögens beeinträchtigen können, muss die Kapitalanlagegesellschaft prüfen, inwieweit sie selbst, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch eine Kontrolle im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kreditwesengesetzes mit der Kapitalanlagegesellschaft verbunden ist, aufgrund der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung oder einer anderen Dienst- oder Nebendienstleistung nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes

1.
zu Lasten eines Investmentvermögens einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermeiden könnte,

2.
am Ergebnis einer für das Investmentvermögen oder für einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für das Investmentvermögen oder für einen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das nicht mit dem Interesse des Investmentvermögens an diesem Ergebnis übereinstimmt,

3.
einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des Investmentvermögens zu stellen,

4.
die gleichen Tätigkeiten für ein Investmentvermögen und einen oder mehrere Kunden ausführt oder

5.
im Zusammenhang mit der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnte.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten zu berücksichtigen:

1.
ihre eigenen Interessen, einschließlich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 16 Absatz 2 dieser Verordnung oder aus der Erbringung von Dienstleistungen nach § 7 des Investmentgesetzes resultieren,

2.
die Interessen des jeweiligen Investmentvermögens, der Kunden und ihre Verpflichtung gegenüber dem Investmentvermögen sowie

3.
die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten Investmentvermögen.


§ 16 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihrer Größe und Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entsprechend wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten schriftlich festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. In den Grundsätzen ist zu bestimmen,

1.
unter welchen Umständen bei der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung Interessenkonflikte auftreten können, die den Interessen des Investmentvermögens oder eines oder mehrerer Kunden erheblich schaden könnten, und

2.
welche Verfahren einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Interessenkonflikte zu bewältigen.

(2) Gehört die Kapitalanlagegesellschaft einer Unternehmensgruppe an, hat sie in den Grundsätzen nach Absatz 1 auch Interessenkonflikten Rechnung zu tragen, die sich aus der Struktur und Geschäftstätigkeit anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ergeben und die die Kapitalanlagegesellschaft kennt oder kennen müsste. Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 erfasst Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, Unternehmen, an denen diese eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs halten, sowie alle Unternehmen, die aufgrund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen Vertrages oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Abschlusses mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.


§ 17 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Verfahren und Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 so zu gestalten, dass relevante Personen mit verschiedenen Tätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte entstehen können, diese Tätigkeiten mit einer der Größe und Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft und ihrer Unternehmensgruppe sowie dem Risiko einer Beeinträchtigung von Interessen des Investmentvermögens oder Kundeninteressen angemessenen Unabhängigkeit ausführen. Soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Grades an Unabhängigkeit notwendig und angemessen ist, umfassen die Verfahren und Maßnahmen nach Satz 1:

1.
wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle eines Informationsaustauschs zwischen relevanten Personen, die in der kollektiven Vermögensverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines Investmentvermögens oder den Interessen eines Kunden schaden könnte,

2.
die gesonderte Überwachung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die kollektive Vermögensverwaltung für Anleger oder die Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 des Investmentgesetzes für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die sonst unterschiedliche Interessen vertreten, die möglicherweise kollidieren, auch in Bezug auf die Interessen der Kapitalanlagegesellschaft,

3.
die Unabhängigkeit der Vergütung relevanter Personen von der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen mit anderen Aufgabenbereichen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte,

4.
die Verhinderung einer unsachgemäßen Einflussnahme anderer Personen auf die Tätigkeit relevanter Personen, die die kollektive Vermögensverwaltung erbringen, und

5.
die Verhinderung oder Kontrolle einer gleichzeitigen oder anschließenden Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen kollektiven Vermögensverwaltung, wenn eine solche Beteiligung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte.

(2) Soweit mit einer oder mehreren der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren der erforderliche Grad an Unabhängigkeit nicht gewährleistet wird, hat die Kapitalanlagegesellschaft dafür notwendige alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Verfahren zu treffen.


§ 18 Umgang mit Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Arten der von ihr oder in ihrem Namen erbrachten kollektiven Vermögensverwaltung aufzuzeichnen, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Investmentvermögen oder eines Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist oder im Falle der laufenden kollektiven Vermögensverwaltung noch auftreten könnte, sowie diese Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren.

(2) In den Fällen, in denen die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des Investmentvermögens oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, sind die Geschäftsleiter oder eine andere interne Stelle der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu informieren. In diesem Fall haben die Geschäftsleiter oder die andere interne Stelle die notwendigen Entscheidungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kapitalanlagegesellschaft stets im besten Interesse des Investmentvermögens und seiner Anleger handelt.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die in Absatz 2 genannte Situation zu informieren und die hierzu ergangenen Entscheidungen mitzuteilen und zu begründen. § 42a des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Information nach Satz 1 absehen.


§ 19 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene und wirksame Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit Aktien verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit die Stimmrechtsausübung ausschließlich zum Nutzen des betreffenden Investmentvermögens erfolgt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien müssen Maßnahmen und Verfahren umfassen, die

1.
eine Überwachung der relevanten gesellschaftlichen Ereignisse ermöglichen,

2.
sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen Investmentvermögens in Einklang steht, und

3.
Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern eine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Information nach Satz 1 absehen.


Abschnitt 4 Wohlverhaltensregeln

§ 20 Sorgfaltspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine gerechte Behandlung der Anleger eines Investmentvermögens sicherzustellen. Sie hat die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Anlegergruppe zu stellen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im besten Interesse der Investmentvermögen und der Integrität des Marktes bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Vermögensgegenstände ein hohes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Sie hat bezüglich der Vermögensgegenstände, in die die Investmentvermögen angelegt werden, über angemessenes Wissen und angemessene Kenntnisse zu verfügen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zu den Sorgfaltspflichten nach Absatz 2 festzulegen sowie wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die für das Investmentvermögen getroffenen Anlageentscheidungen mit den Anlagezielen, der Anlagestrategie und den Risikolimiten des Investmentvermögens übereinstimmen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Umsetzung ihrer nach § 27 festgelegten Risikomanagement-Grundsätze und, soweit es nach der Art eines Vermögensgegenstandes angemessen ist, vor dem Erwerb dieses Gegenstandes Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen hinsichtlich des Beitrags, den der Vermögensgegenstand zur Zusammensetzung des Investmentvermögens, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.


§ 21 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass dem Anleger so bald wie möglich die Ausführung seines Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags mittels eines dauerhaften Datenträgers bestätigt wird, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung oder, sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten. § 42a des Investmentgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person dazu verpflichtet ist, dem Anleger eine Bestätigung nach § 8 Absatz 1 oder 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung zuzusenden.

(2) Die Bestätigung nach Absatz 1 muss, soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen der Kapitalanlagegesellschaft,

2.
den Namen oder die sonstige Bezeichnung des Anlegers,

3.
das Datum und die Uhrzeit des Auftragseingangs oder der Auftragsübermittlung sowie die Zahlungsweise,

4.
das Datum der Ausführung,

5.
die Bezeichnung des Investmentvermögens,

6.
die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),

7.
die Zahl der betroffenen Anteile,

8.
den Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden,

9.
das Wertstellungsdatum,

10.
den Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der Rücknahmegebühren und

11.
die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten.

(3) Bei einer regelmäßigen Auftragsausführung für einen Anleger ist entweder nach Absatz 1 zu verfahren oder ihm sind mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(4) Auf Verlangen sind dem Anleger Informationen über den Status seines Auftrags mitzuteilen.

(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Bestätigungsmitteilung nach Absatz 1 Satz 1 absehen.


§ 22 Ausführung von Handelsentscheidungen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Ausführung von Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen (Handelsentscheidungen) im besten Interesse dieses Investmentvermögens zu handeln.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes genannten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Sie hat insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes für das Investmentvermögen zu erzielen. Ist die Kapitalanlagegesellschaft Verwaltungsgesellschaft einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft, bedürfen die Grundsätze für die Auftragsausführung einer vorherigen Zustimmung dieser Investmentaktiengesellschaft.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern angemessene Informationen über die nach Absatz 2 festgelegten Grundsätze und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen. Sie hat die Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von der Information nach den Sätzen 1 und 2 absehen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen, insbesondere der Grundsätze für die Auftragsausführung, regelmäßig überwachen, um etwaige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben. Die Grundsätze zur Auftragsausführung sind zudem jährlich zu überprüfen. Eine Überprüfung der Grundsätze ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Kapitalanlagegesellschaft in der Erfüllung ihrer Pflicht, das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen, beeinträchtigt.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen nach ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat.

(6) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.


§ 23 Weiterleitung von Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen



(1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen (Handelsaufträge) an Dritte zur Ausführung weiterleiten, gelten § 36 Absatz 2 des Investmentgesetzes und § 22 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 festzulegenden Grundsätze in Bezug auf jede Gruppe von Vermögensgegenständen die Einrichtungen nennen müssen, an die Aufträge weitergeleitet werden dürfen, und

2.
bei der Überwachung der Wirksamkeit der Grundsätze insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen sind und etwaige Mängel unverzüglich zu beheben sind. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die von ihr ausgewählten Einrichtungen Vorkehrungen treffen, die es ihr ermöglichen, ihren Pflichten nach § 22 Absatz 1 und 2 nachzukommen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss nachweisen können, dass sie Aufträge für das Investmentvermögen nach den nach Absatz 1 festgelegten Grundsätzen weitergeleitet hat.

(3) Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen, bei denen aufgrund des Geschäftsmodells verschiedene Ausführungsplätze nicht zur Auswahl stehen, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.


§ 24 Allgemeine Grundsätze der Auftragsbearbeitung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat geeignete Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, um

1.
Aufträge für das Investmentvermögen unverzüglich und redlich auszuführen,

2.
sicherzustellen, dass die für ein Investmentvermögen ausgeführten Handelsaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden,

3.
vergleichbare Handelsaufträge für das Investmentvermögen nach der Reihenfolge ihres Eingangs oder, vorbehaltlich der Besonderheiten des Auftrags, nach den vorherrschenden Marktbedingungen oder anderweitigen Interessen des Investmentvermögens auszuführen und

4.
sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände und Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des betreffenden Investmentvermögens verbucht werden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Aufträgen für das Investmentvermögen nicht missbräuchlich verwenden. Sie hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Verwendung derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.


§ 25 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Auftrag für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag für ein anderes Investmentvermögen, für einen Kunden oder mit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens nur zusammenlegen (Sammelauftrag), wenn

1.
eine Benachteiligung des betroffenen Investmentvermögens oder des betroffenen Kunden unwahrscheinlich ist und

2.
die Kapitalanlagegesellschaft Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt hat, in denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammengelegter Aufträge unter Berücksichtigung des Einflusses von Auftragsvolumen und -preis sowie die Teilausführung von Aufträgen präzise geregelt sind.

(2) Legt die Kapitalanlagegesellschaft einen Auftrag für ein Investmentvermögen mit einem Auftrag oder mehreren Aufträgen für ein Investmentvermögen oder mit einem Kundenauftrag zusammen und führt sie den zusammengelegten Auftrag nur teilweise aus, hat sie die zugehörigen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen.

(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Aufträge für die Anlage des eigenen Vermögens mit einem oder mehreren Aufträgen für Investmentvermögen oder für einen Kunden zusammenlegt, hat sie zu gewährleisten, dass

1.
die Sammelaufträge nicht in einer für das Investmentvermögen oder für den Kunden nachteiligen Weise zugeteilt werden und

2.
bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die Aufträge für das Investmentvermögen oder für den Kunden gegenüber den Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens bevorzugt ausgeführt werden.

Soweit Aufträge für das Investmentvermögen oder für den Kunden erst durch die Zusammenlegung mit Aufträgen für die Anlage des eigenen Vermögens ausführbar oder für das Investmentvermögen oder den Kunden wesentlich vorteilhafter ausführbar werden, können Aufträge für die Anlage des eigenen Vermögens in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Auftragsausführung anteilig zugeteilt werden.


§ 26 Zuwendungen



(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf keine Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der kollektiven Vermögensverwaltung stehen, von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, es sei denn,

1.
die Zuwendung wird im Zusammenhang mit dem Vertrieb entgegengenommen oder gewährt,

2.
die Zuwendung wird für Rechnung des Investmentvermögens entgegengenommen oder gewährt oder

3.
die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern, ohne die Kapitalanlagegesellschaft daran zu hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des Investmentvermögens zu handeln, und Existenz, Art und Betrag der Zuwendung oder, soweit sich der Betrag noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise der Berechnung werden dem Anleger vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offengelegt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nummer 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern die Kapitalanlagegesellschaft dem Anleger die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.

(4) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft zum Handeln im besten Interesse des Investmentvermögens zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.

(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von den Absätzen 1 und 3 abweichen.


Abschnitt 5 Risikomanagement

§ 27 Risikomanagement-Grundsätze



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Risikomanagement-Grundsätze festzulegen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten.

(2) Die Risikomanagement-Grundsätze müssen die Verfahren festlegen, die notwendig sind, damit die Kapitalanlagegesellschaft bei jedem von ihr verwalteten Investmentvermögen dessen Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten Investmentvermögen wesentlich sein könnten. Die Risikomanagement-Grundsätze müssen mindestens umfassen:

1.
die Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die der Kapitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung festgelegten Pflichten ermöglicht, und

2.
die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf den Risikomanagement-Prozess.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass in den Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 7 Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Berichterstattung über die Risikocontrolling-Funktion an die Geschäftsleiter festgelegt werden.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 hat die Kapitalanlagegesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten Investmentvermögen Rechnung zu tragen.


§ 28 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat

1.
die Angemessenheit, Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sowie

2.
die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses

zu bewerten, zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen ihres Risikomanagement-Prozesses zu unterrichten.


§ 29 Messung und Management von Risiken



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um

1.
die Risiken, denen die von ihr verwalteten Investmentvermögen ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit erfassen, messen, steuern und überwachen zu können und

2.
die Einhaltung der Obergrenzen für das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und für das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung sicherzustellen.

Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentvermögen angemessen sein und dem Risikoprofil des jeweiligen Investmentvermögens entsprechen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen

1.
die notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden,

2.
soweit angemessen, die Prognosegüte der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören, regelmäßig mit der tatsächlichen Entwicklung zu vergleichen (Backtesting),

3.
regelmäßige Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potentiellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf das Investmentvermögen auswirken könnten, durchzuführen, soweit dies angemessen ist,

4.
ein dokumentiertes internes Limitsystem für die Maßnahmen, mit denen die wesentlichen Risiken für jedes Investmentvermögen überwacht und gesteuert werden, festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, wobei allen in § 27 genannten Risiken, die für das Investmentvermögen wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des Investmentvermögens sichergestellt werden muss,

5.
die Einhaltung des in Nummer 4 dargelegten internen Limitsystems zu gewährleisten und

6.
angemessene Verfahren festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die im Falle tatsächlicher oder zu erwartender Verstöße gegen die Risikolimite des Investmentvermögens zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger führen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen zur Erfüllung des Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen imstande ist. Soweit angemessen, hat die Kapitalanlagegesellschaft Stresstests durchzuführen, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des Investmentvermögens unter außergewöhnlichen Umständen ermöglichen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der Anlagen jedes von ihr verwalteten Investmentvermögens den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Verkaufsprospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.


Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsvorschrift



§ 11 dieser Verordnung ist auf persönliche Geschäfte mit Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften oder Unternehmensbeteiligungen erst ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.


§ 31 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2011.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

In Vertretung Karl-Burkhard Caspari