Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
|

§ 4 Personelle und technisch-organisatorische Ausstattung



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Mitarbeiter nur dann mit der Erfüllung von Aufgaben betrauen, wenn diese die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die mit Auslagerungen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu bewerten und angemessen zu steuern sowie die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen. Zur Überwachung der ausgelagerten Aufgaben muss die Gesellschaft über die notwendige personelle und technisch-organisatorische Ausstattung verfügen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Ausführung verschiedener Aufgaben durch relevante Personen in keiner Weise diese relevanten Personen daran hindert, ihre Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zwecke die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
§ 21 DerivateV Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats (vom 01.07.2011)
... Aufgaben durch Dritte ein, müssen die in § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung niedergelegten Anforderungen ...
§ 23 DerivateV Allgemeine Vorschriften (vom 01.07.2011)
... Durchführung der Stresstests bestimmt sich nach § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und ...