(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eingegangene Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge des Anlegers unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Investmentvermögens,
- 2.
- den Namen der Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt,
- 3.
- den Namen der Person, die den Auftrag erhält,
- 4.
- das Datum und die Uhrzeit des Eingangs oder der Übermittlung des Auftrags,
- 5.
- die Zahlungsbedingungen und -mittel,
- 6.
- die Art des Auftrags,
- 7.
- das Datum der Auftragsausführung,
- 8.
- die Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile pro Auftrag,
- 9.
- den Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil,
- 10.
- den Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile und
- 11.
- den Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der Rücknahmegebühren.