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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1302 (Nr. 33); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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§ 2 Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung; Vollmacht



(1) Die Anzeige nach § 128 Absatz 1 des Investmentgesetzes ist für jedes inländische Investmentvermögen einzeln zu erstatten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige für mehrere Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion mittels eines einzigen Anzeigeschreibens erfolgen.

(3) Im Falle einer Anzeige durch eine bevollmächtigte Person ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2 EAInvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EAInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAInvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EAInvV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
... BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip". (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und ...
§ 6 EAInvV Übermittlung von Ergänzungsanzeigen
... Ergänzungsanzeige ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben ...