Das
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „darf" das Wort „insbesondere" eingefügt.
- b)
- Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,".
- 2.
- Nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben."
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen §
13 des
Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§
13 Absatz 1 Nummer 2 des
Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach §
1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung."
- b)
- Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Stellen die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau nach Absatz 1 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem folgende Sätze 2 und 3 angefügt werden:
„Dies gilt auch dann, wenn
- 1.
- die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder
- 2.
- den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.
Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau."
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467