§ 9 HolzSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung | § 9 HolzSiG n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Einziehung | |
(Text alte Fassung) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können eingezogen werden. | (Text neue Fassung) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. |