(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in §
10 dieser Verordnung und Anhang II der
Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.
(2) 1Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in
- 1.
- Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und
- 2.
- den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
2Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten.
3Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der
Richtlinie 2009/48/EG.
4Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
5Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.
(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786