§ 14 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 14 Sicherheitsbewertung


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.

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Zitierungen von § 14 2. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 2. ProdSV EG-Baumusterprüfung
... so bewertet sie erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die von diesem gemäß § 14 durchgeführte Analyse der Gefahren, die von dem Spielzeug ausgehen. (4) Die ...
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder 6. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder 5. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...


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