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Änderung § 6 2. ProdSV vom 23.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 2. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV am 23. Juli 2016 und Änderungshistorie der 2. ProdSV

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§ 6 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Pflichten der Einführer


(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen.

(2) 1 Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. 2 Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn

1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

2. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,

3. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und

4. der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

3 Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. 4 Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hierüber.

(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.

(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(Text alte Fassung)

(5) 1 § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) 1 § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.

(heute geltende Fassung)