§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner
1Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.
3Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in
Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet.
4Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in
Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet.
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interne Verweise§ 7 BFStrMG Kontrolle (vom 01.10.2021) ... ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und ...
§ 10 BFStrMG Bußgeldvorschriften (vom 27.07.2013) ... 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-VerordnungV. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
Zitat in folgenden NormenLkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2700
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
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