§ 13 Bericht über die erhobenen Mautgebühren
(1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.
(2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, insbesondere der gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich der Ausnahmen von der Mautpflicht;
- 2.
- die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach Fahrzeugklasse;
- 3.
- die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach der Tageszeit oder der Tageskategorie;
- 4.
- die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
- 5.
- die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die Gesamteinnahmen aus diesen Mautteilsätzen;
- 6.
- die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
- 7.
- die Gesamteinnahmen aus Mautgebühren;
- 8.
- die Verwendung der erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ziele dadurch erreicht werden konnten, oder, wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr und
- 9.
- die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen Straßen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 10.06.2015 BGBl. I S. 922
Artikel 1 3. BFStrMGÄndG ... durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen." 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a ...
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 1 3. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ... d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Bericht über die erhobenen ... die Absätze 4 und 5. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Bericht über die erhobenen Mautgebühren (1) Bis zum 25. März 2025 und ...
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Anordnung des Beginns der Mauterhebung auf Abschnitten von Bundesstraßen (BStrMautErhebV)
V. v. 02.07.2012 BAnz AT 04.07.2012 V1; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
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