Tools:
Update via:
§ 4j - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
| |
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
| |
§ 4j Nutzerlisten
(1) 1Der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). 2In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern:
- 1.
- Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 2.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
- 3.
- Vertragsnummer des Nutzers.
(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr haben der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
- 1.
- Name und Anschrift des Nutzers,
- 2.
- Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 3.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
- 4.
- Vertragsnummer des Nutzers.
(3) 1Das Bundesamt für Güterverkehr darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden. 2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) 1Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Güterverkehr drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. 2Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Güterverkehr nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes G. v. 8. Juni 2021 BGBl. I S. 1603 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 4j BFStrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 143 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 13.12.2014 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 |
aktuell | vor 13.12.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4j BFStrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4j BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFStrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 MautSysGEG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... erfüllt werden." 3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4j eingefügt: „§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst ... oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen. § 4j Nutzerlisten (1) Die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 143 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt. 3. In § 4j Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 4. ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... angefügt: „14. zu der Vergütung des Anbieters." 4. § 4j wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9806/a189921.htm