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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen (ABMNG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2011 StVG § 35, § 36

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung von Ansprüchen nach diesem Gesetz,".

2.
In § 36 Absatz 2b werden

a)
die Wörter „, die Zollbehörden" gestrichen und

b)
die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ABMNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABMNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) geändert worden ist, wird wie folgt ...