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§ 2 - Zentralstellenverordnung (BFDZenV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1503 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2173-2-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 2 Erreichbarkeit



Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.





 

Frühere Fassungen von § 2 Zentralstellenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.09.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3470

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Zentralstellenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BFDZenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFDZenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung
V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
Artikel 1 1. BFDZenVÄndV
... Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „16" durch die ...