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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung (1. BFDZenVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470 (Nr. 53); Geltung ab 04.09.2013

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 4. September 2013 BFDZenV § 1, § 2

Die Zentralstellenverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1503) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „500" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „100" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „500" durch die Angabe „250" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „16" durch die Angabe „15" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" die Angabe „oder 3" eingefügt.