Das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Mindestarbeitsbedingungengesetzes" die Wörter „und des § 10 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „selbstständig tätigen Personen" die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Dritten" die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Werkleistungen" die Wörter „sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt im Rahmen der Durchführung der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend für Unterlagen, aus denen die Vergütung des Leiharbeitsverhältnisses hervorgeht."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Wörter „, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Auftraggeber" die Wörter „sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5" eingefügt.
- 5.
- In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a" durch die Wörter „§§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258