§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung
(1)
1Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
2Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch.
3Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
4Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der
Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
- 2.
- zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.
2§ 100e Absatz 6,
§ 161 Absatz 3 und 4 sowie
§ 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden entsprechend Anwendung.
(3)
1Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der
Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden.
2Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn
- 1.
- mindestens
- a)
- vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder
- b)
- vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
- 2.
- sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben.
(4)
1Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der Zollverwaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3 beachtet werden.
2Insbesondere sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der
Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht verarbeitet werden.
3Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach
§ 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
Artikel 30 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2572; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Mindestlohngesetz (MiLoG)
Artikel 1 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 21 MiLoG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2025) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, 2. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das ... das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 3. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MiArbGÄndG ... der Zollverwaltung und anderer Behörden Die §§ 2 bis 6, 14, 15 , 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 2 AÜGuaÄndG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... 5" eingefügt. 5. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 15 , 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a" durch die Wörter „§§ 15, 15a, ... 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a" durch die Wörter „§§ 15 , 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b" ...
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen". d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15 Allgemeine ... d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 15 Allgemeine Datenverarbeitung". e) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende ... Angabe „Einleitung" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 23. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Allgemeine ... bb) Satz 2 wird gestrichen. 23. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung (1) Für die ... 23. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „ § 15 Allgemeine Datenverarbeitung (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem ... zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter ...
Artikel 6 SchwarzArbMoG Änderung des Mindestlohngesetzes ... Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt: „3. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 26.02.1996 BGBl. I S. 227; aufgehoben durch § 25 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799
§ 2 AEntG (vom 01.07.2007) ... die Behörden der Zollverwaltung zuständig. (2) §§ 2 bis 6, 14, 15 , 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der ...
Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)
G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
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