Das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert*):
- 1.
- In § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen."
- 2.
- In § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach §
48 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu."
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- *)
- Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302