Das
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom
19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „31. Dezember 2016" durch die Wörter „31. Dezember 2020" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchstens" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens" gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember 2016" durch die Wörter „31. Dezember 2020" ersetzt und die Wörter „die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens" gestrichen.
- c)
- In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „31. Dezember 2016" durch die Wörter „31. Dezember 2020" ersetzt.
- d)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens" gestrichen.
- 3.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember 2016" durch die Wörter „31. Dezember 2020" ersetzt.
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255