Die
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „beginnend mit dem Berichtsjahr 2006" gestrichen und nach dem Wort „Jahres" ein Komma und die Wörter „die Datenmeldungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 und 9 bis zum 15. April des zweiten und dritten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres" eingefügt.
- 2.
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Krankenkassen" ein Komma und die Wörter „verringert um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden vor dem Wort „Zahl" die Wörter „um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten" eingefügt.
- 3.
- § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Semikolon die Wörter „ab dem Jahresausgleich für das Jahr 2011 ist das Ergebnis nach Nummer 1 durch die jahresdurchschnittliche, um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerte Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen zu teilen;" angefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „ab dem Jahresausgleich für das Jahr 2011 ist das Ergebnis nach Nummer 2 für jede Krankenkasse mit der jahresdurchschnittlichen, um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Zahl ihrer Mitglieder zu vervielfachen." angefügt.
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579