Die
Systemdienstleistungsverordnung vom
3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
13. April 2011 (BGBl. I S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 2.
- die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist."
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „§ 29" wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe „§ 30" wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- c)
- Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter „nach dem 31. März 2011" gestrichen.
- 3.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „§ 29" wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe „§ 30" wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- c)
- Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter „nach dem 31. März 2011" gestrichen.
- 4.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt
Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:
- 1.
- die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und
- 2.
- die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des Transmission-Codes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt."
- 5.
- In § 5 wird die Angabe „11. Juli 2009" durch die Angabe „31. Dezember 2011", die Angabe „1. Januar 2011" durch die Angabe „1. Januar 2016" und die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 6" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
- 6.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Übergangsbestimmungen
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066