Die
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 3.
- In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- In § 65 werden in Satz 1 nach den Wörtern „nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" und in Satz 2 nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetz" jeweils die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 5.
- § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1."
- 6.
- Nach § 73 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines auf Grund des § 64e des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anlagenregister nach §
61 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an die in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 64e des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln."
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044