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§ 31 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 31 Zuständige Behörde
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die zuständigen Landesbehörden wahr.
(2) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach den Regelungen des Abschnitts 3 für alle Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die nicht durch die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind, und die Aufgaben nach § 27.
(3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit regelmäßig in nicht personenbezogener Form über den Verfahrensstand zur Bundesfachplanung und zur Planfeststellung zu berichten.
(4) 1Soweit für die Bundesfachplanung und die Planfeststellung Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten, der Bundesnetzagentur und den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Bundesfachplanung und der Planfeststellung zur Verfügung zu stellen. 2Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. 3Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. 4Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 351 m.W.v. 23. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 31 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
§ 12c EnWG Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde (vom 17.05.2024)
... diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend. Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren ...
§ 12j EnWG Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz (vom 23.12.2025)
... der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zugleich" ...
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft." 11. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6" ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 16 EnWRÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anzuwenden." 7. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5.000 Euro je angefangenem Kilometer." 28. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 2 EERLWindSeeÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, ...
Artikel 3 EERLWindSeeÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... nach Absatz 1 Nummer 8 beträgt 20.000 Euro je angefangenen Kilometer." 4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 318 10. ZustAnpV Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... In § 31 Absatz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 6 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft ...
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