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Änderung § 36 NABEG vom 29.07.2022

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§ 36 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 36 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Evaluierung


(Text neue Fassung)

§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur


vorherige Änderung

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2022 die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und Evaluierung. 3 Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.



§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.

(heute geltende Fassung) 
 

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