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Änderung § 36 NABEG vom 17.05.2019

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§ 36 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 36 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
 
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§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Evaluierung


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1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Jahr 2026 die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Überprüfung und Evaluierung. 3 Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.