Änderung § 33 NABEG vom 04.03.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 4 BBPlGuaÄndG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des NABEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 33 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 5 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

(Text neue Fassung)

2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 4 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder

vorherige Änderung

4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.



4. ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.






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