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§ 33 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
8 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 28 Vorschriften zitiert
§ 33 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- 2.
- ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 5 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
- 3.
- entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder
- 4.
- ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 33 NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt." 29. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nicht ...
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