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Änderung § 36 NABEG vom 29.07.2022

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§ 36 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 36 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Evaluierung


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2022 die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und Evaluierung. 3 Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2026 die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und Evaluierung. 3 Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.