Anlage 2 - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

V. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1843 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 286
Geltung ab 22.09.2011; FNA: 860-9-2-4 Sozialgesetzbuch
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil 1


Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

1.
Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.

2.
Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.

3.
Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.

4.
Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.

Symbol für Deutsche Gebärdensprache 1 (BGBl. I 2011 S. 1859)


 
Quelle:

http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/dgslogo_ls.htm

bzw.


http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/images/dgs_symbol_57.png

5.
Die Auflösung beträgt mindestens 320x 240 Pixel.

6.
Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.

7.
Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar.

Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.

Teil 2


Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

1.
Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.

2.
Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.

3.
Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.

4.
Es sind kurze, gebräuchliche Begriffe und Redewendungen zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter sind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch Bindestrich zu trennen.

5.
Es sind kurze Sätze mit klarer Satzgliederung zu bilden.

6.
Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.

7.
Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten sind durch Listen zu gliedern.

8.
Wichtige Inhalte sind voranzustellen.

9.
Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120 Prozent) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal zwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.

10.
Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.

11.
Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden.

12.
Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.

13.
Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen V. v. 25. November 2016 BGBl. I S. 2659 m.W.v. 3. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von Anlage 2 BITV 2.0

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.12.2016Artikel 4 Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 25.11.2016 BGBl. I S. 2659

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 BITV 2.0

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BITV 2.0 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BITV 2.0 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BITV 2.0 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache (vom 25.05.2019)
... der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
Artikel 4 BGleiSVEV Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
... „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)". 8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz ... 8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz ...

Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 1 BITVuaÄndV Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
... Sprache Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache ...


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