Änderung § 2 BITV 2.0 vom 03.12.2016

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§ 2 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 2 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen


(Text neue Fassung)

§ 2 Einzubeziehende Gruppen von Menschen mit Behinderungen


vorherige Änderung

Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.



Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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