(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) §
1b Absatz 1 Nummer 3 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Artikel
1 Nummer 3 der vorliegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)
(3) Artikel
2 Nummer 1 Buchstabe p und Nummer 26 tritt vorbehaltlich der zu Artikel
2 Nummer 3 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 282) erforderlichen beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
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- *)
- Anm. d. Red.: gemäß Bekanntmachung v. 10. April 2012 (BGBl. I S. 603) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 29. September 2011.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
B. v. 10.04.2012 BGBl. I S. 603