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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung (TierImpfStVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2011 TierImpfStKostV Anlage

Die Anlage der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Gebühren für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind".

2.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Gebühren für Amtshandlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind".

b)
In der Tabelle wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
Euro
123
„2aFür die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach
§ 29a der Tierimpfstoff-Verordnung
 
2a.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 50 bis 500
2a.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher Prüfungen 500 bis 1.000".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TierImpfStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt ...