Die
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt."
- 2.
- § 52 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722