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Verordnung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn (UNFreiwProgrAbkGeltV k.a.Abk.)
V. v. 24.04.1998 BGBl. 1998 II S. 761
Geltung ab 05.05.1998; FNA: 188-74-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 05.05.1998; FNA: 188-74-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
1Die durch Notenwechsel vom 10./23. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen abgeschlossene Vereinbarung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen für das Informationszentrum der Vereinten Nationen in Bonn wird hiermit in Kraft gesetzt. 2Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Anhang Notenwechsel
(Wortlaut in deutscher und englischer Sprache siehe BGBl.)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/991/index.htm
