(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des §
13 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des §
13 erfüllt.
§ 13 ProdSG Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung ... zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem ... und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen: 1. die erforderliche Anzahl ... qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat, 2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der ...
§ 15 ProdSG Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis ... 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine ... oder 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, weder die Europäische Kommission noch die übrigen ... die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den ...
Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449