Artikel 26 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 KBAG § 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter „des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 26 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 ProdSNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
§ 5 EnVKG Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
... Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, bleiben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
Artikel 2 4. StVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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