Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 36 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
| |

Artikel 36 Bekanntmachungserlaubnis



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduktengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Anzeige