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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENAAufhG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch



Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Angaben zum Siebten bis Neunten Abschnitt werden die Angaben zum Sechsten bis Achten Abschnitt.

c)
Die Angabe zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Übergangsvorschriften".

d)
Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.

e)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten".

2.
§ 1 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 18f Absatz 3a, § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 28b Absatz 6 werden aufgehoben.

5.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

7.
Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden der Sechste bis Achte Abschnitt.

8.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, Absatz 3a" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem Wort „vorlegt" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
In Nummer 8 wird nach dem Wort „verweist" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Die Nummern 9 bis 14 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2, 2b, 2c und 9 bis 14" durch die Wörter „Nummer 2, 2b und 2c" ersetzt.

9.
§ 112 Absatz 1 Nummer 4c wird aufgehoben.

10.
Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Übergangsvorschriften".

11.
Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.

12.
§ 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten

(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle gespeicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen ist."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ELENAAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELENAAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 ELENAAufhG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 3 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 6 EinglVerbG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt ...