Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Teil 8 die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.
- 2.
- Der Überschrift von Teil 8 werden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.
- 3.
- § 85 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht" durch die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis 197" durch die Angabe „§§ 169 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.
- 4.
- In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192 bis 197" durch die Angabe „§§ 192 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131