§ 1 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für die Konformitätsbewertung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen, die Zwischenprüfungen, die Verwendung und die Marktüberwachung der in Anlage 1 bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte.

(2) Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22 Absatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte.

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Zitierungen von § 1 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ODV (zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
... A Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind: 1. neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 ... Abschnitt B Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten 1. alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und ...
Anlage 2 ODV (zu § 1 Absatz 2) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
... A Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind: 1. ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in ... werden. Abschnitt B Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind: 1. Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der ...


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