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§ 2 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.
„Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

2.
„Bevollmächtigter" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

3.
„Einführer" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt;

4.
„Vertreiber" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

5.
„Betreiber" jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;

6.
„Wirtschaftsakteur" den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Gemeinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;

7.
„nationale Akkreditierungsstelle" die gemäß § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichtete Stelle;

8.
„Akkreditierung" die Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle darüber, dass eine Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID erfüllt;

9.
„Benennende Behörde" die durch das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 13. März 2003 geändert worden ist, eingerichtete Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik;

10.
„Benannte Stelle" eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4 notifiziert wurde;

11.
„Marktüberwachung" die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung während ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Belange nicht gefährden;

12.
„Marktüberwachungsbehörde" jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist.



 

Zitierungen von § 2 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
§ 13a GGVSEB Zuständigkeiten der Benennenden Behörde (vom 01.01.2023)
... Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Artikel 3 6. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... der Benennenden Behörde Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der ...
Artikel 4 GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung See
... und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
neugefasst durch B. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 09.02.2016 BGBl. I S. 182
§ 6 GGVSee Zuständigkeiten (vom 01.01.2015)
... und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID ...