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Änderung § 32 ODV vom 11.07.2026
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| § 29 ODV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2026 geltenden Fassung | § 32 ODV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 29 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 32 Übergangsbestimmungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter. (2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie 1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist. (3) 1 Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. 2 Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung. | |
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